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Verordnung (EU) 2023/1230 · Anhang III · gilt ab 2027

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Die 163 Punkte von Anhang III in der Reihenfolge des amtlichen Textes: 28 Kategorien in 6 Kapiteln. Suchen Sie nach Stichwort oder Nummer, zum Beispiel 1.2.1.

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163 von 163 Anforderungen

Begriffsbestimmungen · Anhang III, Teil A

Gefährdung
eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden.
Gefahrenbereich
der Bereich in einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt und/oder in ihrem bzw. seinem Umkreis, in dem eine Person einem Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit ausgesetzt ist.
Gefährdete Person
eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet.
Bedienpersonal
die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts zuständig sind.
Risiko
die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können.
Trennende Schutzeinrichtung
ein Teil einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts, der speziell als Schutz mittels einer physischen Barriere verwendet wird.
Nichttrennende Schutzeinrichtung
eine Einrichtung (mit Ausnahme einer trennenden Schutzeinrichtung), die das Risiko allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung mindert.
Bestimmungsgemäße Verwendung
die Verwendung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung.
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
die Verwendung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.

Kapitel 1Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Gilt für jede Maschine und jedes dazugehörige Produkt unabhängig vom Typ, sofern nicht anders angegeben (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

Principi generali · Allgemeine Grundsätze

1.1 · Allgemeines

1.1.1 Anwendbarkeit Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten für unvollständige Maschinen, s… 1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit a) Maschinen oder dazugehörige Produkte sind so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht werden und unter den vorgesehe… 1.1.3 Materialien und Produkte Die für den Bau der Maschine oder des dazugehörigen Produkts eingesetzten Materialien oder die bei ihrem Betrieb verwendeten oder entstehend… 1.1.4 Beleuchtung Die Maschine oder das dazugehörige Produkt ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung zu liefern, falls das Fehlen einer sol… 1.1.5 Konstruktion der Maschine oder des dazugehörigen Produkts im Hinblick auf die Handhabung Die Maschine oder das dazugehörige Produkt oder jedes ihrer bzw. seiner Bestandteile muss 1.1.6 Ergonomie Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienpersonals auf da… 1.1.7 Bedienungsplätze Der Bedienungsplatz muss so gestaltet und ausgeführt sein, dass Risiken aufgrund von Abgasen und/oder Sauerstoffmangel vermieden werden. 1.1.8 Sitze Soweit es angebracht ist und es die Arbeitsbedingungen gestatten, müssen an der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt integrierte Arbeitsp… 1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung Die Maschine oder das dazugehörige Produkt ist so zu konstruieren und zu bauen, dass der Anschluss eines anderen Geräts an sie bzw. es über…

1.2 · Steuerungen und Befehlseinrichtungen

1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es nicht zu Gefährdungssituationen kommt. 1.2.2 Stellteile Stellteile müssen 1.2.3 Ingangsetzen Das Ingangsetzen einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlse… 1.2.4 Stillsetzen Gliederungsüberschrift: Diese Nummer enthält in Anhang III keinen eigenständigen Normtext; die spezifischen Anforderungen sind in den Nummer… 1.2.4.1 Normales Stillsetzen Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss mit einem Stellteil zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine oder des gesamten dazugeh… 1.2.4.2 Betriebsbedingtes Stillsetzen Ist es aus betrieblichen Gründen erforderlich, dass ein Befehl zum Stillsetzen die Energieversorgung der Antriebe nicht unterbricht, so muss… 1.2.4.3 Not-Halt Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss mit einem oder mehreren Not-Halt-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar… 1.2.4.4 Gesamtheit von Maschinen oder dazugehörigen Produkten Bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten oder Teilen von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die dafür konzipiert sind, zusammenzuwirk… 1.2.5 Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten Die gewählte Steuerungs- oder Betriebsart muss allen anderen Steuerungs- und Betriebsarten außer dem Not-Halt übergeordnet sein. 1.2.6 Störung der Energieversorgung oder der Verbindung zum Kommunikationsnetz Eine Unterbrechung, eine Wiederherstellung nach einer Unterbrechung oder eine Schwankung gleich welcher Art der Energieversorgung oder der V…

1.3 · Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

1.3.1 Risiko des Verlusts der Standsicherheit Die Maschine oder das dazugehörige Produkt sowie ihre bzw. seine Bestandteile und Ausrüstungsteile müssen ausreichend standsicher sein, um e… 1.3.2 Bruchrisiko beim Betrieb Die verschiedenen Teile der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und ihre bzw. seine Verbindungen untereinander müssen den bei der Verwe… 1.3.3 Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände Es sind Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen k… 1.3.4 Risiken durch Oberflächen, Kanten und Ecken Zugängliche Teile der Maschine oder des dazugehörigen Produkts dürfen, soweit ihre Funktion es zulässt, keine scharfen Ecken und Kanten und… 1.3.5 Risiken durch mehrfach kombinierte Maschinen oder dazugehörige Produkte Kann die Maschine oder das dazugehörige Produkt mehrere verschiedene Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen den einzelnen Arbeitsgängen das… 1.3.6 Risiken durch Änderung der Verwendungsbedingungen Werden mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt Arbeiten unter verschiedenen Verwendungsbedingungen ausgeführt, so muss sie bzw. es s… 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile Die beweglichen Teile der Maschine oder des dazugehörigen Produkts müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung… 1.3.8 Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile Trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile sind je nach Art des bestehenden Risikos a… 1.3.8.1 Bewegliche Teile der Kraftübertragung Trennende Schutzeinrichtungen, die Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung schützen sollen, müssen 1.3.8.2 Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind Trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen, die Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt s… 1.3.9 Risiken durch unkontrollierte Bewegungen Ist ein Teil der Maschine oder des dazugehörigen Produkts angehalten worden, so muss ein Abdriften aus der Stillstandsposition, gleich aus w…

1.4 · Anforderungen an Schutzeinrichtungen

1.5 · Risiken durch sonstige Gefährdungen

1.5.1 Elektrische Energie Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine oder ein mit elektrischer Energie versorgtes dazugehöriges Produkt muss so konstruiert, geb… 1.5.2 Statische Elektrizität Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine möglicherweise gefährliche elektrostatische Auflad… 1.5.3 Nichtelektrische Energieversorgung Eine mit einer anderen als elektrischer Energie versorgte Maschine oder ein solches dazugehöriges Produkt muss so konstruiert, gebaut und au… 1.5.4 Montagefehler Fehler bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile, die ein Risiko verursachen könnten, müssen durch die Konstruktion und Bauart… 1.5.5 Extreme Temperaturen Jedes Risiko einer Verletzung durch Berührung von heißen oder sehr kalten Teilen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts oder Materiali… 1.5.6 Brand Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko vermieden wird, das… 1.5.7 Explosion Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Explosionsrisiko vermieden wird, das von der Masc… 1.5.8 Lärm Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Qu… 1.5.9 Vibrationen Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch von ihr bzw. ihm erzeugte Vibrationen ins… 1.5.10 Strahlung Unerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts müssen ausgeschlossen oder so weit verringert werden, dass si… 1.5.11 Strahlung von außen Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass ihre bzw. seine Funktion durch Strahlung von außen nich… 1.5.12 Laserstrahlung Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist Folgendes zu beachten: 1.5.13 Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken des Einatmens, des Verschluckens, des Kontakts… 1.5.14 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass eine Person nicht darin eingeschlossen wi… 1.5.15 Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko Teile der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konstruiert u… 1.5.16 Blitzschlag Eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt, die bzw. das während der Verwendung vor den Auswirkungen von Blitzschlag geschützt werden muss…

1.6 · Instandhaltung

1.7 · Informationen

1.7.1 Informationen und Warnhinweise an der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt Informationen und Warnhinweise an der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole ode… 1.7.1.1 Informationen und Informationseinrichtungen Die für die Steuerung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich… 1.7.1.2 Warneinrichtungen Wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts, deren bzw. dessen Bet… 1.7.2 Warnung vor Restrisiken Bestehen trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Schutzmaßnahmen und trotz der ergänzenden Schutz… 1.7.3 Kennzeichnung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Artikeln 10 und 24 muss jede Maschine oder jedes dazugehörige Produkt sichtbar, lesb… 1.7.4 Betriebsanleitung Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 7 ist die Betriebsanleitung wie folgt abzufassen. 1.7.4.1 Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung a) Die Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts berücksichtigen, sonde… 1.7.4.2 Inhalt der Betriebsanleitung 1. Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten: 1.7.5 Verkaufsprospekte Verkaufsprospekte, in denen die Maschine oder das dazugehörige Produkt beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheit…

Kapitel 2Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten

Nahrungsmittelmaschinen und dazugehörige Produkte für Lebensmittel, Maschinen und dazugehörige Produkte für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen und dazugehörige Produkte, tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte und dazugehörige Produkte, Maschinen und dazugehörige Produkte zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften sowie Maschinen und dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln müssen alle in diesem Teil genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

2.1 · Nahrungsmittelmaschinen und dazugehörige Produkte für Lebensmittel sowie Maschinen und dazugehörige Produkte für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse

2.2 · Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen oder dazugehörige Produkte

2.3 · Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften

2.4 · Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln

2.4.1 Für die Zwecke von Nummer 2.4 gilt folgende Begriffsbestimmung „Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln" bezeichnet Maschinen oder dazugehörige Produkte, die spezie… 2.4.2 Allgemeines Der Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln muss sicherstellen, dass eine Beurteilun… 2.4.3 Steuerung und Überwachung Es muss möglich sein, die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von den Bedienungsplätzen aus leicht und genau zu steuern und zu überwachen… 2.4.4 Befüllen und Entleeren Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass das präzise Befüllen mit der erforderlichen Menge Pflan… 2.4.5 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln Gliederungsüberschrift: Diese Nummer enthält in Anhang III keinen eigenständigen Normtext; die spezifischen Anforderungen sind in den Nummer… 2.4.5.1 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln — Ausbringmenge Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss mit Einrichtungen zur leichten, genauen und zuverlässigen Einstellung der Ausbringmenge ausg… 2.4.5.2 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln — Verteilung, Anlagerung und Abdrift von Pflanzenschutzmitteln Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass sichergestellt ist, dass das Pflanzenschutzmittel auf d… 2.4.5.3 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln — Prüfungen Um sicherzustellen, dass die entsprechenden Teile der Maschine oder des dazugehörigen Produkts die Anforderungen der Nummern 2.4.5.1 und 2.4… 2.4.5.4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln — Verluste bei Stillstand Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass Verluste verhindert werden, während die Ausbringungsfun… 2.4.6 Wartung Gliederungsüberschrift: Diese Nummer enthält in Anhang III keinen eigenständigen Normtext; die spezifischen Anforderungen sind in den Nummer… 2.4.6.1 Wartung — Reinigung Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie bzw. es ohne Kontamination der Umwelt leicht und gr… 2.4.6.2 Wartung — Instandhaltung Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass verschlissene Teile ohne Kontamination der Umwelt leich… 2.4.7 Prüfungen Es muss möglich sein, die erforderlichen Messgeräte leicht an die Maschine oder das dazugehörige Produkt anzuschließen, um deren bzw. dessen… 2.4.8 Kennzeichnung von Düsen, Sieben und Filtern Düsen, Siebe und Filter müssen so gekennzeichnet sein, dass ihr Typ und ihre Größe eindeutig erkennbar sind. 2.4.9 Angabe des verwendeten Pflanzenschutzmittels Gegebenenfalls muss die Maschine oder das dazugehörige Produkt mit einer speziellen Halterung ausgestattet sein, an der die Bedienperson den… 2.4.10 Betriebsanleitung Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben enthalten:

Kapitel 3Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen oder dazugehörigen Produkten ausgehen

Maschinen oder dazugehörige Produkte, von denen durch ihre Beweglichkeit bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle in diesem Teil genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

3.1 · Allgemeines

3.2 · Arbeitsplätze

3.3 · Steuerungen

3.4 · Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

3.5 · Schutzmaßnahmen gegen andere Gefährdungen

3.6 · Informationen und Hinweise

Kapitel 4Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen

Maschinen oder dazugehörige Produkte, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle einschlägigen in diesem Teil genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

4.1 · Allgemeines

4.1.1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der Nummer 4.1 gelten folgende Begriffsbestimmungen: 4.1.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Gliederungsüberschrift: Diese Nummer enthält in Anhang III keinen eigenständigen Normtext; die spezifischen Anforderungen sind in den Nummer… 4.1.2.1 Risiken durch mangelnde Standsicherheit Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die in Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit sowohl… 4.1.2.2 An Führungen oder auf Laufbahnen fahrende Maschinen oder dazugehörige Produkte Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die auf die Führungen oder Laufbahnen so einwirken, dass ei… 4.1.2.3 Mechanische Festigkeit Maschinen oder dazugehörige Produkte, einschließlich Lastaufnahmemittel und ihrer Bauteile, müssen den Belastungen, denen sie während ihrer… 4.1.2.4 Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten Der Durchmesser von Rollen, Trommeln und Scheiben muss auf die Abmessungen der Seile oder Ketten abgestimmt sein, für die sie vorgesehen sin… 4.1.2.5 Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungsprozesse zu dimensionieren, die bei einer Anzah… 4.1.2.6 Bewegungssteuerung Die Einrichtungen zur Bewegungssteuerung müssen so wirken, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt, an der bzw. dem sie angebracht s… 4.1.2.7 Bewegungen von Lasten während der Handhabung Der Bedienungsplatz der Maschine muss so angeordnet sein, dass die Bewegungsbahnen der in Bewegung befindlichen Teile optimal überwacht werd… 4.1.2.8 Maschinen, die feste Ladestellen anfahren Gliederungsüberschrift: Diese Nummer enthält in Anhang III keinen eigenständigen Normtext; die spezifischen Anforderungen sind in den Nummer… 4.1.2.8.1 Bewegungen des Lastträgers Der Lastträger von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, muss sich zu den Ladestellen hin und an diesen entlang starr geführt bewegen.… 4.1.2.8.2 Zugang zum Lastträger Haben Personen Zugang zum Lastträger, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sich der Lastträger während des Zugangs, ins… 4.1.2.8.3 Risiken durch Kontakt mit dem bewegten Lastträger Wenn es zur Erfüllung der in Nummer 4.1.2.7 Unterabsatz 2 genannten Anforderung erforderlich ist, muss der Verfahrbereich während des Normal… 4.1.2.8.4 Risiko durch vom Lastträger herabfallende Lasten Besteht ein Risiko durch vom Lastträger herabfallende Lasten, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass diesem Risiko vorgeb… 4.1.2.8.5 Ladestellen Dem Risiko, dass Personen an den Ladestellen mit dem bewegten Lastträger oder anderen in Bewegung befindlichen Teilen in Kontakt kommen, mus… 4.1.3 Eignung für den vorgesehenen Zweck Beim Inverkehrbringen oder bei der ersten Inbetriebnahme von Hebezeugen oder dazugehörigen Produkten, einschließlich Lastaufnahmemitteln, mu…

4.2 · Anforderungen an Maschinen oder dazugehörige Produkte, die nicht durch menschliche Kraft angetrieben werden

4.3 · Informationen und Kennzeichnungen

4.4 · Betriebsanleitung

Kapitel 5Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen oder dazugehörige Produkte, die zum Einsatz bei Untertagearbeiten bestimmt sind

Maschinen oder dazugehörige Produkte, die zum Einsatz bei Untertagearbeiten bestimmt sind, müssen alle in diesem Teil genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

5 · Zusätzliche Anforderungen für Arbeiten unter Tage

Kapitel 6Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen oder dazugehörige Produkte, von denen durch das Heben von Personen bedingte besondere Gefährdungen ausgehen

Maschinen oder dazugehörige Produkte, von denen durch das Heben von Personen bedingte besondere Gefährdungen ausgehen, müssen alle einschlägigen in diesem Teil genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

6.1 · Allgemeines

6.2 · Stellteile

6.3 · Risiken für Personen auf dem oder im Lastträger

6.4 · Maschinen oder dazugehörige Produkte, die feste Haltestellen anfahren

6.5 · Kennzeichnungen

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