Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer, aufsitzender(n) Bedienperson(en) oder anderer(n) Person(en) das Risiko des Überrollens oder Umkippens, so muss die Maschine mit einer entsprechenden Schutzeinrichtung versehen sein, es sei denn, diese erhöht das Risiko.
Diese Schutzeinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie den beförderten Personen im Falle des Überrollens oder Umkippens ein angemessenes Verformungsgrenzvolumen gewährleistet.
Um festzustellen, ob die Schutzeinrichtung die in Unterabsatz 2 festgelegte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller für jeden Typ der betreffenden Schutzeinrichtung geeignete Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.