Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer, aufsitzender(n) Bedienperson(en) oder anderer(n) Person(en) ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muss die Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einer entsprechenden Schutzeinrichtung versehen sein.
Diese Schutzeinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie den beförderten Personen im Falle herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials ein angemessenes Verformungsgrenzvolumen gewährleistet.
Um festzustellen, ob die Schutzeinrichtung die in Unterabsatz 2 festgelegte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller für jeden Typ der betreffenden Schutzeinrichtung geeignete Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.