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3.4.7

Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und einer angetriebenen Maschine

Kategorie 3.4 · Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Vollständige Verordnung als PDF

Abnehmbare Gelenkwellen zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und dem ersten festen Lager einer angetriebenen Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass alle während des Betriebs beweglichen Teile über ihre gesamte Länge geschützt sind.

Auf der Seite der selbstfahrenden Maschine (oder der Zugmaschine) muss die Abtriebswelle, an die die abnehmbare Gelenkwelle angekuppelt ist, entweder durch eine an der selbstfahrenden Maschine (oder der Zugmaschine) befestigte und mit ihr verbundene feststehende trennende Schutzeinrichtung oder durch eine andere Vorrichtung mit gleichwertiger Schutzwirkung geschützt sein.

Diese trennende Schutzeinrichtung muss für den Zugang zu der abnehmbaren Gelenkwelle geöffnet werden können. Nach ihrer Anbringung muss genügend Platz vorhanden sein, damit die Antriebswelle bei Fahrbewegungen der Maschine (oder der Zugmaschine) die trennende Schutzeinrichtung nicht beschädigen kann.

Auf der Seite der angetriebenen Maschine muss die Antriebswelle von einem an der Maschine befestigten Schutzgehäuse umschlossen sein.

Drehmomentbegrenzer oder Freiläufe sind bei Gelenkwellen nur auf der Seite zulässig, auf der sie mit der angetriebenen Maschine gekuppelt sind. In diesem Fall ist die Einbaurichtung auf der abnehmbaren Gelenkwelle anzugeben.

Jede angetriebene Maschine, für deren Betrieb eine abnehmbare Gelenkwelle zur Verbindung mit einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) erforderlich ist, muss mit einer Halterung für die abnehmbare Gelenkwelle versehen sein, die verhindert, dass die abnehmbare Gelenkwelle und ihre Schutzeinrichtung beim Abkuppeln der angetriebenen Maschine durch Berührung mit dem Boden oder einem Maschinenteil beschädigt werden.

Die außen liegenden Teile der Schutzeinrichtung müssen so konstruiert, gebaut und angeordnet sein, dass sie sich nicht mit der abnehmbaren Gelenkwelle mitdrehen können. Die Schutzeinrichtung muss die Gelenkwelle bei einfachen Kreuzgelenken bis zu den Enden der inneren Gelenkgabeln und bei Weitwinkelgelenken mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks oder der äußeren Gelenke abdecken.

Befinden sich in der Nähe der abnehmbaren Gelenkwelle Zugänge zu den Arbeitsplätzen, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Wellenschutzeinrichtungen nicht als Trittstufen benutzt werden können, es sei denn, sie sind für diesen Zweck konstruiert und gebaut.

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Checkliste Kapitel 3 Vorschau
3.4.7 Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrend…
3.4.1 Unkontrollierte Bewegungen
3.4.2 Bewegliche Übertragungselemente
Fotonachweis anhängen