Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen
- a)je nach Art der Maschine oder des dazugehörigen Produkts eine Auflagefläche von ausreichender Größe und eine ausreichende Zahl von angemessen dimensionierten Griffen und Halterungen besitzen, die so gestaltet sein müssen, dass die Stabilität der Maschine oder des dazugehörigen Produkts bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist;
- b)außer wenn technisch nicht durchführbar oder wenn ein unabhängiges Stellteil vorhanden ist, im Falle von Griffen, die nicht völlig sicher losgelassen werden können, mit Stellteilen zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind, dass die Bedienperson sie betätigen kann, ohne die Griffe loszulassen;
- c)so beschaffen sein, dass keine Risiken durch ungewolltes Anlaufen und/oder ungewolltes Weiterlaufen nach Loslassen der Griffe entstehen; ist dies technisch nicht durchführbar, müssen gleichwertige Maßnahmen getroffen werden;
- d)es gestatten, dass erforderlichenfalls der Gefahrenbereich und das Bearbeiten des Werkstücks durch das Werkzeug beobachtet werden können;
- e)über eine Vorrichtung oder ein angeschlossenes Absaugsystem mit einem Absauganschluss oder einem gleichwertigen System verfügen, um Emissionen gefährlicher Stoffe zu erfassen oder zu verringern. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie zu einer neuen Gefährdung führt oder wenn die Hauptfunktion der Maschine oder des dazugehörigen Produkts im Aufbringen gefährlicher Stoffe besteht, und sie gilt auch nicht für Emissionen von Verbrennungsmotoren;
- f)so konstruiert und gebaut sein, dass die Griffe tragbarer Maschinen oder dazugehöriger Produkte ein einfaches und leichtes Ingangsetzen und Stillsetzen ermöglichen.