Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben zu den von handgehaltenen oder handgeführten tragbaren Maschinen oder dazugehörigen Produkten ausgehenden Vibrationen enthalten, ausgedrückt als Beschleunigung (m/s²):
- a)den Vibrationsgesamtwert der dauerhaften Vibrationen, denen das Hand-Arm-System ausgesetzt ist;
- b)den Mittelwert der Spitzenamplitude der Beschleunigung aus wiederholten Stoßvibrationen, denen das Hand-Arm-System ausgesetzt ist;
- c)die Unsicherheit beider Messungen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine oder dem betreffenden dazugehörigen Produkt tatsächlich gemessen oder durch Messungen an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine oder einem solchen dazugehörigen Produkt, die bzw. das dem Stand der Technik entspricht, ermittelt worden sein.
Können harmonisierte Normen oder von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 erlassene gemeinsame Spezifikationen nicht angewandt werden, so sind die Vibrationsdaten nach der für die Maschine oder das dazugehörige Produkt am besten geeigneten Messvorschrift zu ermitteln.
Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die bei der Messung angewandten Methoden sind zu beschreiben, oder es ist die zugrunde gelegte harmonisierte Norm genau anzugeben.