Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 7 ist die Betriebsanleitung wie folgt abzufassen.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Amtssprache der Union abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.