Wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts, deren bzw. dessen Betrieb nicht überwacht wird, gefährdet werden können, muss die Maschine oder das dazugehörige Produkt mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.
Ist die Maschine oder das dazugehörige Produkt mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen deren Signale eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Bedienpersonal überprüfen kann, ob diese Warneinrichtungen stets funktionsbereit sind.
Die Vorschriften der spezifischen Rechtsakte der Union über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzuwenden.