Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Artikeln 10 und 24 muss jede Maschine oder jedes dazugehörige Produkt sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Maschinen oder dazugehörige Produkte, die unter die Teile 2 bis 6 dieses Anhangs fallen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die den in diesen Teilen festgelegten zusätzlichen Anforderungen entspricht.
Darüber hinaus muss eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt, die bzw. das zur Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein.
Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen ferner vollständige Angaben enthalten, die für die Art der Maschine oder des dazugehörigen Produkts wichtig und für die sichere Verwendung unerlässlich sind. Diese Angaben unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.
Muss ein Teil der Maschine oder des dazugehörigen Produkts während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.