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2.3

Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften

Kategorie 2.3 · Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften

Vollständige Verordnung als PDF

Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • a)Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass das Werkstück sicher aufgelegt und geführt werden kann. Wird das Werkstück auf einem Arbeitstisch mit der Hand gehalten, so muss dieser Tisch während der Arbeit ausreichend standsicher sein und darf die Bewegung des Werkstücks nicht behindern.
  • b)Wird die Maschine oder das dazugehörige Produkt voraussichtlich unter Bedingungen verwendet, die mit dem Risiko des Herausschleuderns von Werkstücken oder Teilen davon verbunden sind, so muss sie bzw. es so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass ein solches Herausschleudern verhindert wird oder, wenn dies nicht möglich ist, keine Risiken für die Bedienperson und/oder gefährdete Personen entstehen.
  • c)Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss mit einer automatischen Bremse ausgerüstet sein, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringt, wenn beim Auslaufen die Gefahr eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.
  • d)Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisierte Maschine oder ein nicht vollautomatisiertes dazugehöriges Produkt eingebaut, so muss diese Maschine oder dieses dazugehörige Produkt so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko von Unfallverletzungen ausgeschlossen oder verringert wird.

Reesly verknüpft jedes Risiko Ihrer Beurteilung mit der zugehörigen grundlegenden Anforderung und erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung, die bereits auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgestimmt sind.

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Eine Anforderung nach der anderen, mit Nachweisen

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