Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss mit einem oder mehreren Not-Halt-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.
Hiervon ausgenommen sind
- a)Maschinen oder dazugehörige Produkte, bei denen das Risiko durch die Not-Halt-Befehlseinrichtung nicht gemindert werden kann, da diese entweder die Zeit des normalen Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;
- b)handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen oder dazugehörige Produkte.
Die Befehlseinrichtung muss
- a)deutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;
- b)den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken entstehen;
- c)erforderlichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder ihre Auslösung zulassen.
Wenn die Betätigung der Not-Halt-Befehlseinrichtung nach Auslösung eines Haltebefehls beendet wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung der Not-Halt-Befehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, die Befehlseinrichtung zu blockieren, ohne dass diese einen Haltebefehl auslöst; die Befehlseinrichtung darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine oder das dazugehörige Produkt nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.
Die Not-Halt-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein.
Not-Halt-Befehlseinrichtungen müssen andere Schutzmaßnahmen unterstützen, dürfen diese aber nicht ersetzen.