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1.2.2

Stellteile

Kategorie 1.2 · Steuerungen und Befehlseinrichtungen

Vollständige Verordnung als PDF

Stellteile müssen

  • a)deutlich sichtbar und erkennbar sein und gegebenenfalls mit Piktogrammen gekennzeichnet sein;
  • b)so angebracht sein, dass sie sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig betätigt werden können;
  • c)so gestaltet sein, dass das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist;
  • d)außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie etwa einer Not-Halt-Vorrichtung oder eines Hängebedienfelds;
  • e)so angeordnet sein, dass ihr Betätigen nicht zu zusätzlichen Risiken führt;
  • f)so gestaltet oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Steuerwirkung, falls sie mit einer Gefährdung verbunden sein kann, nur durch eine absichtliche Betätigung erzielt werden kann;
  • g)so gefertigt sein, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten, wobei Not-Halt-Vorrichtungen, die hohen Beanspruchungen ausgesetzt sein können, besondere Aufmerksamkeit gilt.

Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Steuerwirkungen ausgelegt und gebaut, d. h. ist keine eindeutige Zuordnung möglich, so muss die jeweilige Steuerwirkung eindeutig angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden.

Stellteile müssen so gestaltet sein, dass unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien ihre Anordnung, ihr Stellweg und ihr Stellwiderstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind.

Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss mit den für einen sicheren Betrieb notwendigen Anzeigeeinrichtungen ausgestattet sein. Das Bedienpersonal muss diese vom Bedienungsplatz aus ablesen können.

Das Bedienpersonal muss sich von jedem Bedienungsplatz aus vergewissern können, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, oder die Steuerung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass ein Ingangsetzen verhindert wird, solange sich jemand im Gefahrenbereich aufhält.

Ist keine dieser Möglichkeiten anwendbar, muss vor dem Ingangsetzen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts ein akustisches und/oder optisches Warnsignal abgegeben werden. Gefährdete Personen müssen ausreichend Zeit haben, um den Gefahrenbereich zu verlassen oder das Ingangsetzen der Maschine zu verhindern.

Erforderlichenfalls ist sicherzustellen, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt nur von Bedienungsplätzen aus gesteuert werden kann, die sich in einem oder mehreren vorab festgelegten Bereichen oder an einem oder mehreren vorab festgelegten Standorten befinden.

Sind mehrere Bedienungsplätze vorhanden, so muss die Steuerung so ausgelegt sein, dass die Steuerung jeweils nur von einem Bedienungsplatz aus möglich ist; hiervon ausgenommen sind Befehle zum Stillsetzen und Not-Halt-Befehle.

Verfügt eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt über mehrere Bedienungsplätze, so muss jeder Platz mit allen erforderlichen Stellteilen ausgestattet sein, ohne dass sich das Bedienpersonal gegenseitig behindert oder gefährdet.

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Checkliste Kapitel 1 Vorschau
1.2.2 Stellteile
1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
1.2.3 Ingangsetzen
Fotonachweis anhängen