Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben zu den von der Maschine oder den dazugehörigen Produkten auf das Hand-Arm-System oder auf den gesamten Körper übertragenen Vibrationen enthalten, ausgedrückt als Beschleunigung (m/s²):
- a)den Vibrationsgesamtwert der dauerhaften Vibrationen, denen das Hand-Arm-System ausgesetzt ist;
- b)den Mittelwert der Spitzenamplitude der Beschleunigung aus wiederholten Stoßvibrationen, denen das Hand-Arm-System ausgesetzt ist;
- c)den höchsten Effektivwert der gewichteten Beschleunigung, der der gesamte Körper ausgesetzt ist, falls er 0,5 m/s² übersteigt. Beträgt dieser Wert nicht mehr als 0,5 m/s², so ist dies anzugeben;
- d)die Unsicherheit der Messungen.
Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine oder dem betreffenden dazugehörigen Produkt tatsächlich gemessen oder durch Messungen an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine oder an solchen dazugehörigen Produkten ermittelt worden sein.
Können harmonisierte Normen oder von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 erlassene gemeinsame Spezifikationen nicht angewandt werden, so sind die Vibrationen nach der für die betreffende Maschine oder die betreffenden dazugehörigen Produkte am besten geeigneten Messvorschrift zu messen.
Die Betriebsbedingungen während der Messung und die angewandte Messvorschrift sind zu beschreiben.