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3.6.1

Zeichen, Signale und Warnhinweise

Kategorie 3.6 · Informationen und Hinweise

Vollständige Verordnung als PDF

Jede Maschine oder jedes dazugehörige Produkt muss, wo es für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Personen erforderlich ist, mit Zeichen und/oder Hinweisschildern für ihre bzw. seine Benutzung, Einstellung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen, zu gestalten und auszuführen, dass sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.

Unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften müssen Maschinen oder dazugehörige Produkte mit aufsitzendem Fahrer mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

  • a)mit einer akustischen Warneinrichtung, mit der Personen gewarnt werden können;
  • b)mit einer auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen abgestimmten Lichtsignaleinrichtung; dies gilt nicht für Maschinen oder dazugehörige Produkte, die ausschließlich für Arbeiten unter Tage bestimmt sind und nicht über elektrische Energie verfügen;
  • c)erforderlichenfalls mit einem entsprechenden Anschluss zwischen Anhänger und Maschine oder dazugehörigem Produkt für den Betrieb der Signaleinrichtungen.

Ferngesteuerte Maschinen oder dazugehörige Produkte, bei denen unter normalen Einsatzbedingungen ein Stoß- oder Quetschrisiko für Personen besteht, müssen mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihre Bewegungen anzeigen, oder mit Einrichtungen zum Schutz von Personen vor derartigen Risiken. Das Gleiche gilt für Maschinen oder dazugehörige Produkte, deren Einsatz das ständige wiederholte Vor- und Zurückfahren auf einer Achse erfordert, wobei der Fahrer nicht direkt nach hinten sehen kann.

Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so gebaut sein, dass sich die Warn- und Signaleinrichtungen nicht unbeabsichtigt abschalten lassen. Wenn es für die Sicherheit unerlässlich ist, sind diese Einrichtungen mit Funktionskontrollvorrichtungen zu versehen, die der Bedienperson Störungen anzeigen.

Ist die Bewegung der Maschinen oder ihrer Werkzeuge besonders gefährlich, so müssen an den Maschinen Zeichen angebracht sein, die davor warnen, sich der Maschine während des Betriebs zu nähern; die Zeichen müssen aus einer ausreichenden Entfernung lesbar sein, damit die Sicherheit von Personen, die sich in der Nähe aufhalten müssen, gewährleistet ist.

Reesly verknüpft jedes Risiko Ihrer Beurteilung mit der zugehörigen grundlegenden Anforderung und erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung, die bereits auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgestimmt sind.

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So funktioniert's in Reesly

Eine Anforderung nach der anderen, mit Nachweisen

Zu jeder grundlegenden Anforderung der Checkliste erfassen Sie die gewählte Lösung und hängen Fotos oder Dokumente als Konformitätsnachweis an – direkt vom Smartphone. Alles fließt automatisch in die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung ein.

Checkliste Kapitel 3 Vorschau
3.6.1 Zeichen, Signale und Warnhinweise
3.6.2 Kennzeichnung
3.6.3 Betriebsanleitung
Fotonachweis anhängen