Beim Inverkehrbringen oder bei der ersten Inbetriebnahme von Hebezeugen oder dazugehörigen Produkten, einschließlich Lastaufnahmemitteln, muss der Hersteller durch geeignete Maßnahmen, die er selbst trifft oder treffen lässt, dafür sorgen, dass die gebrauchsfertigen Hebezeuge oder dazugehörigen Produkte, einschließlich Lastaufnahmemittel, ob hand- oder kraftbetrieben, ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können.
Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen betriebsbereiten Hebezeugen oder dazugehörigen Produkten durchgeführt werden.
Kann die Maschine oder das dazugehörige Produkt nicht beim Hersteller montiert werden, so müssen die geeigneten Maßnahmen vom Hersteller am Ort der Verwendung getroffen werden. Andernfalls können die Maßnahmen entweder beim Hersteller oder am Ort der Verwendung getroffen werden.