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4.1.3

Eignung für den vorgesehenen Zweck

Kategorie 4.1 · Allgemeines

Vollständige Verordnung als PDF

Beim Inverkehrbringen oder bei der ersten Inbetriebnahme von Hebezeugen oder dazugehörigen Produkten, einschließlich Lastaufnahmemitteln, muss der Hersteller durch geeignete Maßnahmen, die er selbst trifft oder treffen lässt, dafür sorgen, dass die gebrauchsfertigen Hebezeuge oder dazugehörigen Produkte, einschließlich Lastaufnahmemittel, ob hand- oder kraftbetrieben, ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können.

Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen betriebsbereiten Hebezeugen oder dazugehörigen Produkten durchgeführt werden.

Kann die Maschine oder das dazugehörige Produkt nicht beim Hersteller montiert werden, so müssen die geeigneten Maßnahmen vom Hersteller am Ort der Verwendung getroffen werden. Andernfalls können die Maßnahmen entweder beim Hersteller oder am Ort der Verwendung getroffen werden.

Reesly verknüpft jedes Risiko Ihrer Beurteilung mit der zugehörigen grundlegenden Anforderung und erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung, die bereits auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgestimmt sind.

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Zu jeder grundlegenden Anforderung der Checkliste erfassen Sie die gewählte Lösung und hängen Fotos oder Dokumente als Konformitätsnachweis an – direkt vom Smartphone. Alles fließt automatisch in die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung ein.

Checkliste Kapitel 4 Vorschau
4.1.3 Eignung für den vorgesehenen Zweck
4.1.1 Begriffsbestimmungen
4.1.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
Fotonachweis anhängen