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4.1.1

Begriffsbestimmungen

Kategorie 4.1 · Allgemeines

Vollständige Verordnung als PDF

Für die Zwecke der Nummer 4.1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • a)„Hebevorgang" bezeichnet einen Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung;
  • b)„geführte Last" bezeichnet eine Last, die während ihrer gesamten Bewegung an starren oder beweglichen Führungen geführt wird, deren Lage im Raum durch Festpunkte bestimmt wird;
  • c)„Betriebskoeffizient" bezeichnet das arithmetische Verhältnis zwischen der vom Hersteller garantierten Last, die ein Bauteil höchstens halten kann, und der auf dem Bauteil angegebenen maximalen Tragfähigkeit;
  • d)„Prüfkoeffizient" bezeichnet das arithmetische Verhältnis zwischen der für die statische oder dynamische Prüfung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts oder eines Lastaufnahmemittels verwendeten Last und der auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder dem Lastaufnahmemittel angegebenen maximalen Tragfähigkeit;
  • e)„statische Prüfung" bezeichnet die Prüfung, bei der die Maschine oder das dazugehörige Produkt oder das Lastaufnahmemittel zunächst überprüft und dann mit einer Kraft belastet wird, die dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen statischen Prüfkoeffizienten entspricht, und nach Entfernen der Last erneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetreten sind;
  • f)„dynamische Prüfung" bezeichnet die Prüfung, bei der die Maschine oder das dazugehörige Produkt in allen möglichen Konfigurationen mit einer Last, die dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen dynamischen Prüfkoeffizienten entspricht, unter Berücksichtigung ihres dynamischen Verhaltens betrieben wird, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu überprüfen;
  • g)„Lastträger" bezeichnet ein Teil der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

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Checkliste Kapitel 4 Vorschau
4.1.1 Begriffsbestimmungen
4.1.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
4.1.2.1 Risiken durch mangelnde Standsicherheit
Fotonachweis anhängen