Der Durchmesser von Rollen, Trommeln und Scheiben muss auf die Abmessungen der Seile oder Ketten abgestimmt sein, für die sie vorgesehen sind.
Trommeln und Scheiben müssen so konstruiert, gebaut und angebracht sein, dass die Seile oder Ketten, für die sie bestimmt sind, ohne seitliche Abweichungen von der vorgesehenen Lage aufgewickelt werden können.
Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. An Einrichtungen, die bestimmungsgemäß entsprechend den jeweiligen Einsatzerfordernissen regelmäßig verändert werden, sind Verspleißungen jedoch zulässig.
Der Betriebskoeffizient von Seil und Seilendverbindung insgesamt ist so zu wählen, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist; er beträgt in der Regel 5.
Der Betriebskoeffizient von Hebeketten ist so zu wählen, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist; er beträgt in der Regel 4.
Um festzustellen, ob der erforderliche Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jede Seilendverbindung die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.