Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die in Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb, einschließlich aller Phasen des Transports, der Montage und der Demontage, bei absehbaren Ausfällen von Bauteilen sowie auch bei den gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten Prüfungen erhalten bleibt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller die entsprechenden Überprüfungsverfahren anwenden.
4.1.2.1
Risiken durch mangelnde Standsicherheit
Kategorie 4.1 · Allgemeines
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Kategorie 4.1
4.1.1 Begriffsbestimmungen 4.1.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen 4.1.2.2 An Führungen oder auf Laufbahnen fahrende Maschinen oder dazugehörige Produkte 4.1.2.3 Mechanische Festigkeit 4.1.2.4 Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten 4.1.2.5 Lastaufnahmemittel und ihre BauteileReesly verknüpft jedes Risiko Ihrer Beurteilung mit der zugehörigen grundlegenden Anforderung und erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung, die bereits auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgestimmt sind.
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