Zur Steuerung der Bewegungen der Maschine oder der dazugehörigen Produkte oder ihrer Ausrüstungen müssen Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung verwendet werden. Für Teil- oder Gesamtbewegungen, bei denen keine Gefahr eines Zusammenstoßes der Last oder der Maschine oder des dazugehörigen Produkts besteht, können statt dieser Stellteile jedoch Steuereinrichtungen verwendet werden, die ein automatisches Stillsetzen an verschiedenen vorwählbaren Positionen zulassen, ohne dass die Bedienperson das entsprechende Stellteil ununterbrochen betätigen muss.
4.2.1
Bewegungssteuerung
Kategorie 4.2 · Anforderungen an Maschinen oder dazugehörige Produkte, die nicht durch menschliche Kraft angetrieben werden
Vollständige Verordnung als PDF
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