Dem Risiko, dass Personen an den Ladestellen mit dem bewegten Lastträger oder anderen in Bewegung befindlichen Teilen in Kontakt kommen, muss vorgebeugt werden.
Besteht ein Risiko durch Absturz von Personen in den Verfahrbereich, wenn der Lastträger sich nicht an der Ladestelle befindet, so müssen trennende Schutzeinrichtungen angebracht werden, um diesem Risiko vorzubeugen. Solche trennenden Schutzeinrichtungen dürfen sich nicht in Richtung des Verfahrbereichs öffnen. Sie müssen mit einer Verriegelungseinrichtung ausgestattet sein, die von der Position des Lastträgers gesteuert wird und Folgendes verhindert:
- a)gefährliche Bewegungen des Lastträgers, bis die trennenden Schutzeinrichtungen geschlossen und verriegelt sind;
- b)ein gefährliches Öffnen einer trennenden Schutzeinrichtung, bis der Lastträger an der betreffenden Ladestelle zum Stillstand gekommen ist.