Trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen, die Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind, schützen sollen, müssen
- a)feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 oder
- b)bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2 oder
- c)nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.3 oder
- d)eine Kombination dieser Einrichtungen sein.
Können jedoch bestimmte direkt am Arbeitsprozess beteiligte bewegliche Teile während ihres Betriebes aufgrund von Arbeiten, die das Eingreifen des Bedienpersonals erfordern, nicht vollständig unzugänglich gemacht werden, so müssen diese Teile versehen sein mit
- a)feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen oder beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die die für die Arbeit nicht benutzten Teile unzugänglich machen, und
- b)verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.3, die den Zugang zu den beweglichen Teilen auf die Abschnitte beschränken, zu denen ein Zugang erforderlich ist.