Trennende Schutzeinrichtungen, die Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung schützen sollen, müssen
- a)entweder feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1
- b)oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2 sein.
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung sollten eingesetzt werden, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.