Für die Zwecke dieser Nummer gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)„Maschine oder dazugehöriges Produkt mit Gefährdungen durch Beweglichkeit" bezeichnet
- i)Maschinen oder dazugehörige Produkte, deren Betrieb entweder eine Bewegung während des Arbeitsablaufs oder eine kontinuierliche oder halbkontinuierliche Fortbewegung zwischen aufeinanderfolgenden festen Arbeitsstellen erfordert, oder
- ii)Maschinen oder dazugehörige Produkte, die während des Arbeitsablaufs nicht bewegt werden, die aber mit Einrichtungen ausgestattet werden können, mit denen sie sich leichter an eine andere Stelle bewegen lassen;
- b)„Fahrer" bezeichnet eine Bedienperson, die mit dem Verfahren einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts betraut ist. Der Fahrer kann auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder fernsteuern;
- c)„autonome mobile Maschine" bezeichnet eine mobile Maschine, die über einen autonomen Modus verfügt, in dem alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen der mobilen Maschine in ihrem Verfahr- und Arbeitsbereich ohne ständige Interaktion mit einer Bedienperson gewährleistet sind;
- d)„Aufsichtsperson" bezeichnet eine fachkundige Bedienperson, die mit der Überwachung der autonomen mobilen Maschine betraut ist;
- e)„Überwachungsfunktion" bezeichnet die nicht ständige Fernüberwachung der autonomen mobilen Maschine mittels einer Einrichtung, die es ermöglicht, Informationen oder Warnungen zu empfangen und begrenzte Befehle an die Maschine zu übermitteln.