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2.4.10

Betriebsanleitung

Kategorie 2.4 · Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln

Vollständige Verordnung als PDF

Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben enthalten:

  • a)die beim Mischen, Befüllen, Ausbringen, Entleeren, Reinigen, Instandhalten und Transportieren zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt;
  • b)detaillierte Verwendungsbedingungen für die verschiedenen vorgesehenen Einsatzumgebungen, einschließlich der entsprechenden Vorbereitungen und Einstellungen, die erforderlich sind, um die Anlagerung des Pflanzenschutzmittels auf den Zielflächen bei möglichst geringen Verlusten auf anderen Flächen sowie gegebenenfalls eine gleichmäßige Verteilung und homogene Anlagerung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen;
  • c)die Bandbreite der Typen und Größen von Düsen, Sieben und Filtern, die mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verwendet werden können;
  • d)die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Kriterien und das Verfahren für den Austausch von Verschleißteilen, die die ordnungsgemäße Funktion der Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigen, wie Düsen, Siebe und Filter;
  • e)Vorgaben für die Kalibrierung, die tägliche Wartung, die Vorbereitung auf den Winter und sonstige Kontrollen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Funktion der Maschine oder des dazugehörigen Produkts sicherzustellen;
  • f)die Arten von Pflanzenschutzmitteln, die eine Fehlfunktion der Maschine oder des dazugehörigen Produkts verursachen können;
  • g)einen Hinweis darauf, dass die Bedienperson den Namen des verwendeten Pflanzenschutzmittels an der in Nummer 2.4.9 genannten speziellen Halterung auf dem neuesten Stand halten sollte;
  • h)den Anschluss und die Verwendung von Spezialausrüstungen und -zubehör sowie die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen;
  • i)einen Hinweis darauf, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (²) nationalen Anforderungen an regelmäßige Inspektionen durch benannte Stellen unterliegen kann;
  • j)die Merkmale der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, die inspiziert werden müssen, um ihre bzw. seine ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen;
  • k)Anweisungen für den Anschluss der erforderlichen Messgeräte.

(²) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

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Checkliste Kapitel 2 Vorschau
2.4.10 Betriebsanleitung
2.4.1 Für die Zwecke von Nummer 2.4 gilt folgende B…
2.4.2 Allgemeines
Fotonachweis anhängen