Der Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln muss sicherstellen, dass eine Beurteilung der Risiken einer unbeabsichtigten Exposition der Umwelt gegenüber Pflanzenschutzmitteln gemäß dem in den Allgemeinen Grundsätzen, Nummer 1, genannten Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung vorgenommen wird.
Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln müssen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Risikobeurteilung so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne unbeabsichtigte Exposition der Umwelt gegenüber Pflanzenschutzmitteln betrieben, eingestellt und gewartet werden können.
Leckagen müssen jederzeit verhindert werden.