Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie bzw. es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Diese Einrichtungen müssen klar erkennbar sein. Sie müssen abschließbar sein, falls die Wiederherstellung der Verbindung zu einer Gefährdung für Personen führen kann. Die Einrichtungen müssen auch dann abschließbar sein, wenn das Bedienpersonal nicht von jeder zugänglichen Stelle aus das dauerhafte Fortbestehen dieser Trennung überprüfen kann.
Bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die an eine Elektrizitätsversorgung über eine Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung, sofern das Bedienpersonal von jeder zugänglichen Stelle aus überprüfen kann, dass die Steckverbindung getrennt bleibt.
Nach der Trennung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts von der Energiequelle muss jede möglicherweise verbleibende Restenergie oder gespeicherte Energie ohne Risiko für Personen abgeleitet werden können.
Abweichend von den Anforderungen der vorstehenden Absätze dürfen bestimmte Kreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, damit z. B. Werkstücke festgehalten, Informationen gesichert und Innenbereiche beleuchtet werden können usw. In diesem Fall müssen besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Bedienpersonals ergriffen werden.