Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienpersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden unter Berücksichtigung mindestens folgender ergonomischer Prinzipien:
- a)Möglichkeit der Anpassung an die Unterschiede in den Körpermaßen, der Körperkraft und der Ausdauer des Bedienpersonals;
- b)Vermeidung von anstrengenden Bewegungen oder Arbeitshaltungen und manuellen Kraftanstrengungen, die über die Leistungsfähigkeit des Bedienpersonals hinausgehen;
- c)ausreichender Bewegungsfreiraum für die Körperteile des Bedienpersonals;
- d)Vermeidung eines von der Maschine vorgegebenen Arbeitsrhythmus;
- e)Vermeidung von Überwachungstätigkeiten, die dauernde Aufmerksamkeit erfordern;
- f)Anpassung der Schnittstelle Mensch-Maschine an die vorhersehbaren Eigenschaften des Bedienpersonals, auch in Bezug auf eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten oder vollständig oder teilweise selbstentwickelnder Logik, die bzw. das für den Betrieb mit unterschiedlichen Autonomiegraden konzipiert ist;
- g)gegebenenfalls Anpassung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten oder vollständig oder teilweise selbstentwickelnder Logik, die bzw. das für den Betrieb mit unterschiedlichen Autonomiegraden konzipiert ist, damit sie bzw. es angemessen und in geeigneter Weise auf Menschen reagiert (z. B. verbal durch Worte und nonverbal durch Gesten, Mimik oder Körperbewegungen) und dem Bedienpersonal ihre bzw. seine geplanten Handlungen (z. B. was sie bzw. es tun wird und warum) auf verständliche Weise mitteilt.