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1.1.2

Grundsätze für die Integration der Sicherheit

Kategorie 1.1 · Allgemeines

Vollständige Verordnung als PDF

  • a)Maschinen oder dazugehörige Produkte sind so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht werden und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen können, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine oder das dazugehörige Produkt transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und verschrottet wird.
  • b)Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
  • i)Beseitigung oder, falls dies nicht möglich ist, Minimierung der Risiken (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine oder des dazugehörigen Produkts);
  • ii)Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;
  • iii)Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.
  • c)Bei der Konstruktion und dem Bau der Maschine oder des dazugehörigen Produkts sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung in Betracht ziehen. Die Maschine oder das dazugehörige Produkt ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung darauf hinzuweisen, in welcher Weise die Maschine oder das dazugehörige Produkt nicht verwendet werden darf, wenn sich dies nach der Erfahrung ergeben könnte.
  • d)Bei der Konstruktion und dem Bau der Maschine oder des dazugehörigen Produkts muss den Belastungen Rechnung getragen werden, denen das Bedienpersonal durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgesetzt ist.
  • e)Die Maschine oder das dazugehörige Produkt ist so zu konstruieren und zu bauen, dass der Benutzer gegebenenfalls die Sicherheitsfunktionen überprüfen kann. Der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt müssen alle Spezialausrüstungen und Zubehörteile und gegebenenfalls die Beschreibung spezifischer Funktionsprüfverfahren beigefügt sein, die für eine sichere Überprüfung, Einrichtung, Wartung und Benutzung wesentlich sind.

Reesly verknüpft jedes Risiko Ihrer Beurteilung mit der zugehörigen grundlegenden Anforderung und erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung, die bereits auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgestimmt sind.

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So funktioniert's in Reesly

Eine Anforderung nach der anderen, mit Nachweisen

Zu jeder grundlegenden Anforderung der Checkliste erfassen Sie die gewählte Lösung und hängen Fotos oder Dokumente als Konformitätsnachweis an – direkt vom Smartphone. Alles fließt automatisch in die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung ein.

Checkliste Kapitel 1 Vorschau
1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit
1.1.1 Anwendbarkeit
1.1.3 Materialien und Produkte
Fotonachweis anhängen