Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten für unvollständige Maschinen, soweit diese Anforderungen relevant sind.
Die relevanten Anforderungen an unvollständige Maschinen umfassen nicht die Anforderungen, die erst beim Einbau der unvollständigen Maschine erfüllt werden können. Die Grundsätze für die Integration der Sicherheit nach Nummer 1.1.2 gelten jedoch in jedem Fall.