Jedem Hebezeug oder dazugehörigen Produkt muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die folgende Angaben enthält:
- a)technische Kenndaten des Hebezeugs oder dazugehörigen Produkts, insbesondere
- i)maximale Tragfähigkeit und gegebenenfalls eine Wiedergabe des in Nummer 4.3.3 Unterabsatz 2 genannten Tragfähigkeitsschilds oder der dort genannten Tragfähigkeitstabelle;
- ii)Belastung an den Auflagern oder Verankerungen und gegebenenfalls Kenndaten der Laufbahnen;
- iii)gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und die Mittel zu ihrer Anbringung;
- b)Inhalt des Kontrollbuchs, falls ein solches nicht mitgeliefert wird;
- c)Benutzungshinweise, insbesondere, wie die Bedienperson mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann;
- d)gegebenenfalls einen Prüfbericht, in dem die vom Hersteller oder für den Hersteller durchgeführten statischen und dynamischen Prüfungen im Einzelnen beschrieben sind;
- e)für Hebezeuge oder dazugehörige Produkte, die nicht beim Hersteller in der Konfiguration montiert werden, in der sie benutzt werden sollen, die notwendigen Anweisungen für die Durchführung der in Nummer 4.1.3 genannten Maßnahmen vor ihrer ersten Inbetriebnahme.