Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken des Einatmens, des Verschluckens, des Kontakts mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie der Aufnahme über die Haut von gefährlichen Werkstoffen und von ihr bzw. ihm erzeugten Substanzen vermieden werden können.
Kann eine Gefährdung nicht beseitigt werden, so muss die Maschine oder das dazugehörige Produkt so ausgerüstet sein, dass gefährliche Werkstoffe und Substanzen aufgefangen, abgesaugt, durch Wassersprühnebel ausgefällt, gefiltert oder durch ein anderes ebenso wirksames Verfahren behandelt werden können.
Ist der Prozess während des Normalbetriebs der Maschine oder des dazugehörigen Produkts nicht vollständig geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen und/oder Absaugen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten.