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1.5.13

Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen

Kategorie 1.5 · Risiken durch sonstige Gefährdungen

Vollständige Verordnung als PDF

Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken des Einatmens, des Verschluckens, des Kontakts mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie der Aufnahme über die Haut von gefährlichen Werkstoffen und von ihr bzw. ihm erzeugten Substanzen vermieden werden können.

Kann eine Gefährdung nicht beseitigt werden, so muss die Maschine oder das dazugehörige Produkt so ausgerüstet sein, dass gefährliche Werkstoffe und Substanzen aufgefangen, abgesaugt, durch Wassersprühnebel ausgefällt, gefiltert oder durch ein anderes ebenso wirksames Verfahren behandelt werden können.

Ist der Prozess während des Normalbetriebs der Maschine oder des dazugehörigen Produkts nicht vollständig geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen und/oder Absaugen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten.

Reesly verknüpft jedes Risiko Ihrer Beurteilung mit der zugehörigen grundlegenden Anforderung und erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung, die bereits auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgestimmt sind.

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So funktioniert's in Reesly

Eine Anforderung nach der anderen, mit Nachweisen

Zu jeder grundlegenden Anforderung der Checkliste erfassen Sie die gewählte Lösung und hängen Fotos oder Dokumente als Konformitätsnachweis an – direkt vom Smartphone. Alles fließt automatisch in die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung ein.

Checkliste Kapitel 1 Vorschau
1.5.13 Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanz…
1.5.1 Elektrische Energie
1.5.2 Statische Elektrizität
Fotonachweis anhängen