Unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften müssen selbstfahrende Maschinen und ihre Anhänger die Anforderungen für das Abbremsen, Anhalten, Bremsen und Feststellen erfüllen, damit unter allen vorgesehenen Betriebs-, Belastungs-, Geschwindigkeits-, Boden- und Neigungsbedingungen die Sicherheit gewährleistet ist.
Der Fahrer muss eine selbstfahrende Maschine mittels einer Hauptvorrichtung abbremsen und anhalten können. Wenn es die Sicherheit erfordert, muss bei einem Ausfall der Hauptvorrichtung oder bei Fehlen der zur Betätigung der Hauptvorrichtung notwendigen Energie eine Notvorrichtung mit einem völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Stellteil das Abbremsen und Anhalten ermöglichen.
Wenn es die Sicherheit erfordert, muss eine Feststellvorrichtung vorhanden sein, die ein Stillstehen der Maschine gewährleistet. Diese Vorrichtung kann mit einer der in Unterabsatz 2 genannten Vorrichtungen kombiniert werden, sofern es sich um eine rein mechanisch wirkende Vorrichtung handelt.
Eine ferngesteuerte Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie in folgenden Fällen automatisch und unverzüglich angehalten und ein potenziell gefährlicher Betrieb verhindert wird:
- a)wenn der Fahrer die Kontrolle über sie verloren hat;
- b)wenn ein Haltesignal empfangen wird;
- c)wenn ein Fehler an einem sicherheitsrelevanten Teil der Steuerung festgestellt wird;
- d)wenn innerhalb einer vorgegebenen Zeit kein Bestätigungssignal registriert wurde.
Nummer 1.2.4 findet auf die Fahrfunktion keine Anwendung.
Autonome mobile Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen, soweit dies aufgrund der Risikobeurteilung erforderlich ist, eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)Sie müssen sich in einem abgeschlossenen Bereich bewegen und arbeiten, der mit einem Umfangsschutzsystem aus trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet ist;
- ii)sie müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die dazu bestimmt sind, Menschen, Haustiere oder andere Hindernisse in ihrer Nähe zu erkennen, sofern diese Hindernisse ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Haustieren oder für den sicheren Betrieb der Maschine oder des dazugehörigen Produkts darstellen könnten.
Die Bewegungen mobiler Maschinen oder dazugehöriger Produkte, die mit einem oder mehreren Anhängern oder gezogenen Geräten verbunden sind, einschließlich autonomer mobiler Maschinen oder dazugehöriger Produkte, die mit einem oder mehreren Anhängern oder gezogenen Geräten verbunden sind, dürfen keine Risiken für Personen, Haustiere oder andere Hindernisse im Gefahrenbereich dieser Maschinen oder dazugehörigen Produkte sowie der Anhänger oder gezogenen Geräte verursachen.