Erforderlichenfalls ist durch entsprechende Vorkehrungen eine unbefugte Benutzung der Stellteile zu verhindern.
Im Falle von Fernsteuerungen muss an jeder Steuereinheit klar ersichtlich sein, welche Maschine oder welches dazugehörige Produkt von dieser Einheit aus gesteuert werden soll.
Die Fernsteuerung muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie sich nur auswirkt auf
- a)die betreffende Maschine oder das betreffende dazugehörige Produkt;
- b)die betreffenden Funktionen.
Eine ferngesteuerte Maschine oder ein ferngesteuertes dazugehöriges Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie bzw. es nur auf Signale der vorgesehenen Steuereinheiten reagiert.
Bei autonomen mobilen Maschinen oder dazugehörigen Produkten muss die Steuerung so konstruiert sein, dass sie die Sicherheitsfunktionen gemäß dieser Nummer autonom erfüllt, auch wenn die Maßnahmen über eine Überwachungsfunktion aus der Ferne befohlen werden.