Gegebenenfalls müssen autonome mobile Maschinen oder dazugehörige Produkte über eine für den autonomen Modus spezifische Überwachungsfunktion verfügen. Diese Funktion muss es der Aufsichtsperson ermöglichen, aus der Ferne Informationen von der Maschine zu empfangen. Die Überwachungsfunktion darf nur Maßnahmen zum Stillsetzen und Ingangsetzen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts aus der Ferne oder zu ihrem bzw. seinem Verbringen in eine sichere Position und einen sicheren Zustand zulassen, um weitere Risiken zu vermeiden. Sie muss außerdem so konstruiert und gebaut sein, dass diese Maßnahmen nur möglich sind, wenn die Aufsichtsperson den Bewegungs- und Arbeitsbereich der Maschine direkt oder indirekt einsehen kann und die Schutzeinrichtungen funktionsfähig sind.
Die Informationen, die die Aufsichtsperson bei aktiver Überwachungsfunktion von der Maschine erhält, müssen es der Aufsichtsperson ermöglichen, einen vollständigen und genauen Überblick über den sicheren Betrieb, die sichere Bewegung und die sichere Positionierung der Maschine in ihrem Verfahr- und Arbeitsbereich zu haben.
Diese Informationen müssen die Aufsichtsperson vor bestehenden oder bevorstehenden unerwarteten oder gefährlichen Situationen warnen, die ihr Eingreifen erfordern.
Ist die Überwachungsfunktion nicht aktiv, so darf die Maschine nicht betrieben werden können.