Jede Fahrbewegung einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer darf nur möglich sein, wenn sich der Fahrer am Fahrerplatz befindet.
Werden an einer Maschine zu Arbeitszwecken Vorrichtungen angebracht, die über ihr normales Lichtraumprofil hinausragen (z. B. Stabilisatoren, Ausleger usw.), so muss der Fahrer vor dem Verfahren der Maschine leicht überprüfen können, ob sich diese Vorrichtungen in einer Stellung befinden, die ein sicheres Verfahren ermöglicht.
Dies gilt auch für alle anderen Teile, die sich für ein sicheres Verfahren in einer bestimmten, erforderlichenfalls verriegelten Stellung befinden müssen.
Sofern dadurch keine anderen Risiken entstehen, muss das Verfahren der Maschine davon abhängig sein, dass sich die vorgenannten Teile in sicherer Stellung befinden.
Beim Anlassen des Motors darf keine unbeabsichtigte Fahrbewegung der Maschine möglich sein.
Das Verfahren einer autonomen mobilen Maschine muss den Risiken in dem Bereich Rechnung tragen, in dem sie sich bestimmungsgemäß bewegen und arbeiten soll.