Wenn es zur Erfüllung der in Nummer 4.1.2.7 Unterabsatz 2 genannten Anforderung erforderlich ist, muss der Verfahrbereich während des Normalbetriebs unzugänglich sein.
Besteht bei Inspektion oder Wartung ein Risiko, dass Personen, die sich unter oder über dem Lastträger befinden, zwischen dem Lastträger und feststehenden Teilen eingequetscht werden, so muss für ausreichend Freiraum gesorgt werden, und zwar entweder in Form von Schutznischen oder mithilfe von mechanischen Vorrichtungen, die die Bewegung des Lastträgers blockieren.