Der Lastträger muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Kontakt von Personen und/oder Gegenständen auf dem oder im Lastträger mit festen oder beweglichen Teilen verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen, die gefährliche Bewegungen des Lastträgers nur dann zulässt, wenn die Türen geschlossen sind. Die Türen müssen geschlossen bleiben, wenn der Lastträger zwischen den Haltestellen anhält und die Gefahr eines Absturzes aus dem Lastträger besteht.
Die Maschine oder die dazugehörigen Produkte müssen so konstruiert und gebaut und erforderlichenfalls mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass unkontrollierte Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen des Lastträgers ausgeschlossen sind. Diese Vorrichtungen müssen in der Lage sein, den Lastträger bei seiner maximalen Tragfähigkeit und der vorhersehbaren Höchstgeschwindigkeit anzuhalten.
Der Anhaltevorgang darf ungeachtet der Belastungsbedingungen keine für die Benutzer gesundheitsschädliche Verzögerung verursachen.