Nummer 1.5.13 Unterabsätze 2 und 3 gilt nicht, wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von gefährlichen Stoffen ist. Die Bedienperson muss jedoch gegen das Risiko einer Exposition gegenüber solchen gefährlichen Emissionen geschützt werden.
Mobile Maschinen mit aufsitzendem Fahrer, deren Hauptfunktion das Aufbringen gefährlicher Stoffe ist, müssen mit Filterkabinen oder gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet sein.