Die gewählte Steuerungs- oder Betriebsart muss allen anderen Steuerungs- und Betriebsarten außer dem Not-Halt übergeordnet sein.
Ist die Maschine oder das dazugehörige Produkt so konstruiert und gebaut, dass unterschiedliche Steuerungs- oder Betriebsarten möglich sind, für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren erforderlich sind, so muss sie bzw. es mit einem in jeder Stellung abschließbaren Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des Wahlschalters muss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Steuerungs- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch andere Wahleinrichtungen ersetzt werden, durch die die Nutzung bestimmter Funktionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts auf bestimmte Kategorien von Bedienpersonal beschränkt werden kann.
Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb der Maschine oder des dazugehörigen Produkts bei geöffneter oder abgenommener trennender Schutzeinrichtung und/oder ausgeschalteter nichttrennender Schutzeinrichtung erforderlich, so muss der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter gleichzeitig
- a)alle anderen Steuerungs- oder Betriebsarten deaktivieren;
- b)die Ausführung gefährlicher Funktionen nur durch kontinuierliche Betätigung der Befehlseinrichtung zulassen;
- c)die Ausführung gefährlicher Funktionen nur unter geringeren Risikobedingungen zulassen und Gefährdungen, die sich aus aufeinanderfolgenden Sequenzen ergeben, verhindern;
- d)jede Ausführung gefährlicher Funktionen durch eine willentliche oder unwillentliche Einwirkung auf die Sensoren der Maschine oder des dazugehörigen Produkts verhindern.
Wenn diese vier Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt werden können, muss der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen aktivieren, die so ausgelegt und gebaut sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist.
Außerdem muss das Bedienpersonal vom Einrichtungsplatz aus die Funktion der Teile, an denen es arbeitet, steuern können.