Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen
- a)soweit möglich mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verbunden bleiben, wenn sie geöffnet sind;
- b)so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur durch eine absichtliche Handlung eingestellt werden können.
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein, die
- a)das Ingangsetzen gefährlicher Funktionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts verhindert, bis die Schutzeinrichtungen geschlossen sind, und
- b)einen Befehl zum Stillsetzen auslöst, wenn die Schutzeinrichtungen nicht mehr geschlossen sind.
Kann das Bedienpersonal den Gefahrenbereich erreichen, bevor das durch die gefährlichen Funktionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts verursachte Risiko nicht mehr besteht, so müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu der Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein, die
- a)das Ingangsetzen gefährlicher Funktionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts verhindert, bis die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt ist, und
- b)die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt hält, bis das Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts nicht mehr besteht.
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen so konstruiert sein, dass bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bauteile das Ingangsetzen gefährlicher Funktionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts verhindert wird oder diese stillgesetzt werden.