Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in die Steuerung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts integriert sein, dass
- a)die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vom Bedienpersonal erreicht werden können;
- b)Personen die beweglichen Teile nicht erreichen können, solange diese Teile in Bewegung sind, und
- c)bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bauteile das Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.
Nichttrennende Schutzeinrichtungen dürfen nur durch eine absichtliche Handlung eingestellt werden können.