Sofern die Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorschreiben, muss der Lastträger in der Regel so konstruiert und gebaut sein, dass die Personen im Lastträger über Stellteile zur Steuerung der Aufwärts- und Abwärtsbewegung sowie gegebenenfalls anderer Bewegungen des Lastträgers verfügen.
Diese Stellteile müssen gegenüber anderen Stellteilen für dieselbe Bewegung Vorrang haben, ausgenommen gegenüber Not-Halt-Einrichtungen.
Die Stellteile für die in Unterabsatz 1 genannten Bewegungen müssen eine kontinuierliche Betätigung erfordern (selbsttätig rückstellende Stellteile), es sei denn, der Lastträger ist vollständig umschlossen. Besteht für die Personen oder Güter auf dem Lastträger kein Risiko eines Zusammenstoßes oder Absturzes und kein Risiko durch Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen des Lastträgers, so können anstelle von Stellteilen mit selbsttätiger Rückstellung Stellteile verwendet werden, die ein automatisches Stillsetzen an vorwählbaren Positionen ermöglichen.