Der Lastträger darf sich nicht so weit neigen, dass für die Benutzer Absturzgefahr besteht, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Maschine oder das dazugehörige Produkt und der Lastträger bewegen.
Ist der Lastträger als Arbeitsplatz ausgelegt, so ist für seine Stabilität zu sorgen und sind gefährliche Bewegungen zu verhindern.
Reichen die in Nummer 1.5.15 genannten Maßnahmen nicht aus, so müssen Lastträger mit einer ausreichenden Zahl von geeigneten Befestigungspunkten für die zulässige Personenzahl auf dem Lastträger ausgestattet sein. Die Befestigungspunkte müssen stark genug sein, um die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu gestatten.
Bodenklappen, Deckenluken oder seitliche Türen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird, und sich in einer Richtung öffnen, die jedes Risiko eines Absturzes bei unerwartetem Öffnen ausschließt.