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1.7.4.2

Inhalt der Betriebsanleitung

Kategorie 1.7 · Informationen

Vollständige Verordnung als PDF

1. Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:

  • a)Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
  • b)Bezeichnung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts entsprechend der Angabe auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt selbst, ausgenommen die Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3);
  • c)die EU-Konformitätserklärung oder die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code, unter der bzw. über den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, gemäß Artikel 10 Absatz 8;
  • d)allgemeine Beschreibung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts;
  • e)die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und zur Überprüfung ihres bzw. seines ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
  • f)Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienpersonal eingenommen werden;
  • g)Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts;
  • h)Warnhinweise in Bezug auf Verwendungsarten der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, die erfahrungsgemäß vorkommen können, obwohl sie nicht bestimmungsgemäß sind;
  • i)Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine oder das dazugehörige Produkt montiert werden soll;
  • j)Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen;
  • k)Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine oder des dazugehörigen Produkts sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienpersonals;
  • l)Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Schutzmaßnahmen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben;
  • m)Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung;
  • n)die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt angebracht werden können;
  • o)Bedingungen, unter denen die Maschine oder das dazugehörige Produkt die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, im außer Betrieb gesetzten Zustand, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt;
  • p)Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und ihrer bzw. seiner verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen;
  • q)bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;
  • r)Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Konstruktion und der Verwendung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts;
  • s)Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen;
  • t)Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals auswirken;
  • u)folgende Angaben zur Luftschallemission:
  • i)der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben;
  • ii)der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt;
  • iii)der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.

Es muss sich entweder um an der betreffenden Maschine oder dem betreffenden dazugehörigen Produkt tatsächlich gemessene Werte handeln oder um Werte, die durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Produktion repräsentativen Maschine oder einem solchen dazugehörigen Produkt ermittelt wurden.

Bei sehr großen Maschinen oder dazugehörigen Produkten können statt des A-bewerteten Schallleistungspegels die A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.

Werden keine harmonisierten Normen oder von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 erlassenen gemeinsamen Spezifikationen angewandt, so ist zur Ermittlung der Geräuschemission nach der dafür am besten geeigneten Messmethode für die Maschine oder das dazugehörige Produkt zu verfahren.

Werden Schallemissionswerte angegeben, so ist die Unsicherheit dieser Angaben zu nennen. Die Betriebsbedingungen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts während der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben.

Wenn der Bedienungsplatz bzw. die Bedienungsplätze nicht festgelegt sind oder sich nicht festlegen lassen, ist der A-bewertete Schalldruckpegel in einem Abstand von 1 m von der Oberfläche der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform zu messen. Der Ort und der Wert des maximalen Schalldrucks sind anzugeben.

In Bezug auf Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Lärmminderung muss die Betriebsanleitung gegebenenfalls Angaben dazu enthalten, wie diese Einrichtungen korrekt zu montieren und zu installieren sind (siehe auch Nummer 1.7.4.2 Absatz 1 Buchstabe j).

Enthalten spezifische Rechtsakte der Union andere Angaben zur Messung des Schalldruck- oder Schallleistungspegels, so gelten diese Rechtsakte und die entsprechenden Bestimmungen dieser Nummer finden keine Anwendung;

  • v)Angaben zu den Vorsichtsmaßnahmen, Einrichtungen und Mitteln, die erforderlich sind, um Personen unverzüglich und mit der gebotenen Umsicht zu retten;
  • w)falls die Maschine oder das dazugehörige Produkt nichtionisierende Strahlung abgeben kann, die Personen schädigen könnte, insbesondere Personen mit aktiven oder nicht aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, Angaben über die Strahlung für das Bedienpersonal und für gefährdete Personen;
  • x)falls die Konstruktion der Maschine oder des dazugehörigen Produkts Emissionen gefährlicher Stoffe aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt zulässt, die Merkmale der Auffang-, Filter- oder Ableitungseinrichtung, falls diese nicht mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt geliefert wird, sowie eine der folgenden Angaben:
  • i)die Emissionsrate gefährlicher Stoffe und Werkstoffe aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt;
  • ii)die Konzentration gefährlicher Stoffe und Werkstoffe in der Umgebung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, die von dieser bzw. diesem oder von mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verwendeten Werkstoffen oder Stoffen stammen;
  • iii)die Wirksamkeit der Auffang- oder Filtereinrichtung und die Bedingungen, die zur dauerhaften Erhaltung ihrer Wirksamkeit einzuhalten sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Werte sind entweder an der betreffenden Maschine oder dem betreffenden dazugehörigen Produkt tatsächlich zu messen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren Einheit einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts zu ermitteln, die dem Stand der Technik entspricht.

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Checkliste Kapitel 1 Vorschau
1.7.4.2 Inhalt der Betriebsanleitung
1.7.1 Informationen und Warnhinweise an der Maschin…
1.7.1.1 Informationen und Informationseinrichtungen
Fotonachweis anhängen