Die Maschine oder das dazugehörige Produkt ist so zu konstruieren und zu bauen, dass der Anschluss eines anderen Geräts an sie bzw. es über eine beliebige Funktion des angeschlossenen Geräts selbst oder über ein beliebiges entferntes Gerät, das mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt kommuniziert, nicht zu einer Gefährdungssituation führt.
Hardwarekomponenten, die Signale oder Daten übertragen, die für den Anschluss an oder den Zugriff auf Software relevant sind, die für die Übereinstimmung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entscheidend ist, müssen so konzipiert sein, dass sie angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt sind. Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss Nachweise über einen rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Eingriff in diese Hardwarekomponenten erfassen, wenn dies für den Anschluss an oder den Zugriff auf Software relevant ist, die für die Konformität der Maschine oder des dazugehörigen Produkts entscheidend ist.
Software und Daten, die für die Übereinstimmung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entscheidend sind, müssen als solche gekennzeichnet und angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt werden.
Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss die auf ihr bzw. ihm installierte Software, die für ihren bzw. seinen sicheren Betrieb erforderlich ist, identifizieren und in der Lage sein, diese Informationen jederzeit in leicht zugänglicher Form bereitzustellen.
Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss Nachweise über einen rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Software oder über eine Änderung der auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt installierten Software oder ihrer Konfiguration erfassen.