Der Hersteller einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts muss sicherstellen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine oder das dazugehörige Produkt geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung so konstruiert und gebaut werden, dass die Risiken beseitigt oder, falls dies nicht möglich ist, alle relevanten Risiken minimiert werden.
Bei dem iterativen Prozess der Risikobeurteilung und Risikominderung nach Unterabsatz 1 hat der Hersteller
- a)die Grenzen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;
- b)die Gefährdungen, die von der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln;
- c)die Risiken abzuschätzen, unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
- d)die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Verordnung erforderlich ist;
- e)die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern.
Die Risikobeurteilung und die Risikominderung umfassen Gefährdungen, die während des Lebenszyklus der Maschine oder des dazugehörigen Produkts entstehen können und die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschine oder des dazugehörigen Produkts als beabsichtigte Weiterentwicklung ihres bzw. seines vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer bzw. seiner vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik vorhersehbar sind, weil die Maschine oder das dazugehörige Produkt dafür konzipiert ist, mit unterschiedlichen Autonomiegraden zu arbeiten. Die Risikobeurteilung und die Risikominderung umfassen die Risiken, die sich aus Interaktionen zwischen Maschinen ergeben, die zur Erreichung desselben Ergebnisses so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und somit eine Maschine im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d bilden.