Die Einrichtungen zur Bewegungssteuerung müssen so wirken, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt, an der bzw. dem sie angebracht sind, sicher bleibt.
- a)Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut oder mit solchen Einrichtungen ausgestattet sein, dass die Bewegungsamplitude ihrer Bauteile innerhalb der vorgesehenen Grenzen gehalten wird. Gegebenenfalls muss dem Wirksamwerden dieser Einrichtungen ein Warnsignal vorausgehen.
- b)Können mehrere ortsfeste oder schienengeführte Maschinen oder dazugehörige Produkte gleichzeitig Bewegungen ausführen, bei denen das Risiko eines Zusammenstoßes besteht, so müssen diese Maschinen so konstruiert und gebaut sein, dass sie mit Einrichtungen ausgerüstet werden können, mit denen sich dieses Risiko vermeiden lässt.
- c)Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sich die Lasten nicht in gefährlicher Weise verschieben oder unkontrolliert herabfallen können, und zwar selbst bei teilweisem oder vollständigem Energieausfall oder wenn die Bedienperson ein Stellteil nicht mehr betätigt.
- d)Außer bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten, für deren Betrieb dies erforderlich ist, darf es unter normalen Betriebsbedingungen nicht möglich sein, eine Last allein unter Benutzung einer Reibungsbremse abzusenken.
- e)Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein unbeabsichtigtes Herabfallen der Lasten verhindert wird.