Die beweglichen Teile der Maschine oder des dazugehörigen Produkts müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind; falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.
Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein unbeabsichtigtes Blockieren der beweglichen Teile zu verhindern. Kann es trotz dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die erforderlichen spezifischen Schutzeinrichtungen und das erforderliche spezifische Werkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt.
In der Betriebsanleitung und, sofern möglich, durch einen Hinweis auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt sind diese spezifischen Schutzeinrichtungen und ihre Verwendung anzugeben.
Die Vermeidung von Kontaktrisiken, die zu Gefährdungssituationen führen, und von psychischer Belastung, die durch die Interaktion mit der Maschine verursacht werden kann, ist angemessen zu gestalten im Hinblick auf
- a)die Koexistenz von Mensch und Maschine in einem gemeinsamen Raum ohne direkte Zusammenarbeit;
- b)die Interaktion zwischen Mensch und Maschine.