Maschinen oder dazugehörige Produkte, die zur Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschlossen ist.
Folgende Anforderungen sind zu beachten:
- a)Materialien, die mit Lebensmitteln, Wasser für den menschlichen Gebrauch oder kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen oder kommen können, müssen die Bedingungen der einschlägigen Rechtsakte der Union erfüllen; die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass diese Materialien vor jeder Benutzung gereinigt werden können; ist dies nicht möglich, sind Einwegteile zu verwenden;
- b)alle mit Lebensmitteln, Wasser für den menschlichen Gebrauch oder kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommenden Flächen mit Ausnahme der Flächen von Einwegteilen müssen
- i)glatt sein und dürfen keine Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen, in denen sich organische Stoffe festsetzen können; dies gilt auch für Verbindungsstellen zwischen Flächen;
- ii)so konstruiert und gebaut sein, dass Vorsprünge, Kanten und Winkel auf ein Mindestmaß reduziert werden;
- iii)leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, erforderlichenfalls nach Abnahme leicht demontierbarer Teile; die Innenwinkel müssen so abgerundet sein, dass eine gründliche Reinigung möglich ist;
- c)Flüssigkeiten, Gase und Aerosole, die von Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen sowie von Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmitteln herrühren, müssen vollständig aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt abgeleitet werden können (möglichst in einer „Reinigungsstellung");
- d)Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass keine Substanzen oder Lebewesen, insbesondere Insekten, eindringen können und sich keine organischen Stoffe in Bereichen festsetzen können, die nicht gereinigt werden können;
- e)Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass gesundheitsgefährdende Betriebshilfsstoffe, einschließlich Schmiermittel, nicht mit Lebensmitteln, Wasser für den menschlichen Gebrauch, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen können. Die Maschine oder das dazugehörige Produkt muss gegebenenfalls so konstruiert und gebaut sein, dass die fortdauernde Erfüllung dieser Anforderung überprüft werden kann.