Die EG-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Hersteller erklärt, dass die Maschine die anwendbaren Anforderungen erfüllt. Für Maschinen ist sie in Anhang II Teil 1 Abschnitt A (kurz: Anhang II.A) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Sie muss jeder Maschine beiliegen und ist Bestandteil der technischen Unterlagen.
Was ist die EG-Konformitätserklärung?
Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter), dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der anwendbaren EU-Richtlinien erfüllt – allen voran der Maschinenrichtlinie. Sie ist nicht mit der CE-Kennzeichnung (dem an der Maschine angebrachten Zeichen) zu verwechseln: Die Kennzeichnung ist das sichtbare Zeichen, die Erklärung ist das Dokument, das sie „untermauert“ und der Maschine beigefügt werden muss.
Was muss die EG-Konformitätserklärung enthalten (Anhang II.A)?
Nach Anhang II.A der Richtlinie 2006/42/EG muss die EG-Konformitätserklärung Folgendes enthalten:
- Identifikation der Maschine: Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; Bezeichnung, Typ und Seriennummer der Maschine (oder ein anderes Identifikationsmerkmal)
- Eine ausdrückliche Erklärung, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (und gegebenenfalls weiterer anwendbarer Richtlinien) entspricht
- Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen (oder sonstiger technischer Normen)
- Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle (falls beteiligt)
- Gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Maschine für den Einbau in eine andere Maschine oder Gesamtheit von Maschinen bestimmt ist
- Ort und Datum der Erklärung
- Angaben zur Person und Unterschrift der Person, die berechtigt ist, den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu vertreten
Wer unterzeichnet die EG-Konformitätserklärung?
Die EG-Konformitätserklärung muss von einer Person unterzeichnet werden, die befugt ist, den Hersteller (oder seinen Bevollmächtigten) rechtsverbindlich zu vertreten. In der Praxis ist das der gesetzliche Vertreter des Unternehmens (z. B. die Geschäftsführung) oder eine bevollmächtigte Person. Die Unterschrift kann handschriftlich oder, sofern zulässig, digital erfolgen. Die Erklärung liegt der Maschine bei (in Papierform oder – soweit die geltenden Vorschriften dies erlauben – elektronisch), und eine Kopie muss in den technischen Unterlagen aufbewahrt werden.
Vorlage für die EG-Konformitätserklärung und Mehrsprachigkeit
Eine gesetzlich vorgeschriebene „offizielle Vorlage“ gibt es nicht, der Inhalt muss aber Anhang II.A entsprechen. Die Erklärung ist in der bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; häufig wird sie in mehreren Sprachen (Deutsch, Englisch, Italienisch usw.) bereitgestellt, um den Vertrieb im Binnenmarkt zu erleichtern. Eine Software für die CE-Kennzeichnung wie Reesly erstellt die EG-Konformitätserklärung direkt aus den Maschinendaten im korrekten, mehrsprachigen Format – ohne Fehler und Auslassungen.
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EG-Konformitätserklärung und technische Unterlagen
Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung muss in die technischen Unterlagen (Anhang VII) aufgenommen werden. Technische Unterlagen und Erklärung müssen übereinstimmen: dieselben Maschinendaten, derselbe Hersteller, dieselben Richtlinien und Normen. Deshalb ist es wichtig, dass EG-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und Risikobeurteilung auf denselben Daten beruhen – genau das stellt eine zentrale Software für die CE-Kennzeichnung sicher. Den vollständigen Ablauf finden Sie hier: CE-Kennzeichnung einer Maschine.
Von „EG“ zu „EU“: Wie sich der Name der Erklärung 2027 ändert
Der Name ist nicht für immer festgeschrieben. Nach der Richtlinie 2006/42/EG heißt das Dokument offiziell EG-Konformitätserklärung (Anhang II.A) – „EG“ steht hier für „Europäische Gemeinschaft“, den Rechtsbegriff in Richtlinien, die vor dem Vertrag von Lissabon erlassen wurden. Ab dem 20. Januar 2027, wenn die Verordnung (EU) 2023/1230 in vollem Umfang gilt, heißt dasselbe Dokument EU-Konformitätserklärung; ihr Muster ist in Anhang V der Verordnung festgelegt. Inhalt und Zweck bleiben im Wesentlichen gleich – was der Hersteller erklärt und warum –, doch der Name, der Verweis auf den Anhang und einige formale Details (etwa ein verpflichtendes Foto der Maschine) ändern sich. Reesly erstellt bereits heute aus denselben Projektdaten die jeweils richtige Fassung – EG heute, EU ab 2027 –, sodass Sie diesen Übergang nicht manuell nachverfolgen müssen.
Häufige Fragen zur EG-Konformitätserklärung
Was ist die EG-Konformitätserklärung?
Sie ist das Dokument, mit dem der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) erklärt, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der anwendbaren Richtlinien erfüllt. Sie muss der Maschine beiliegen und ist Bestandteil der technischen Unterlagen. Für Maschinen ist sie in Anhang II.A geregelt.
Wer unterzeichnet die EG-Konformitätserklärung?
Unterzeichnet wird sie von einer Person, die befugt ist, den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu vertreten (z. B. der gesetzliche Vertreter oder eine bevollmächtigte Person). Die Unterschrift kann handschriftlich oder, sofern zulässig, digital erfolgen.
Was muss die EG-Konformitätserklärung enthalten?
Identifikation von Maschine und Hersteller, eine Erklärung der Konformität mit den anwendbaren Richtlinien, Fundstellen der angewandten Normen, gegebenenfalls die beteiligte notifizierte Stelle, Ort und Datum sowie Angaben zum Unterzeichner und dessen Unterschrift (Anhang II.A).
Heißt es EG- oder EU-Konformitätserklärung?
Beides, je nach Zeitpunkt: Nach der geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang II.A) ist es die „EG-Konformitätserklärung“, nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (Anhang V) ab dem 20. Januar 2027 die „EU-Konformitätserklärung“. Maschinen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht werden, behalten die EG-Fassung; ab 2027 benötigen neue Maschinen die EU-Fassung.
Lesen Sie auch: Technische Dokumentation für Maschinen, CE-Kennzeichnung einer Maschine, Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung.